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Wohnungseigentümergemeinschaft muss keine GEMA-Gebühren zahlen; § 15 UrhG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 228/14, 17.09.2015
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Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und sind weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

Bei den Personen, denen die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Weiterleitung der Sendesignale den Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet, handelt es sich nicht um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten".

Dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht.

Die zwischen den Wohnungseigentümern einer (auch großen) Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Verbindung ist weit ausgeprägter als bei den Mitgliedern einer weitgehend zufälligen Gruppe.

Dass sich die Zahl der Bewohner verändert und nicht genau festgestellt werden kann, ändert nichts daran, dass es sich bei den Bewohnern der Wohnanlage um einen nach bestimmten Merkmalen abgrenzbaren Kreis "besonderer Personen" handelt.

Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betrifft, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG keine Sachurteilsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 UrhWG, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Angemessenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG kommt in einem solchen Fall gleichfalls nicht in Betracht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Urheberrecht GEMA Gebühren Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Bottrop Frank Dohrmann Kabelanschluss