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Beschlussfassung zur Anschaffung von Rauchwarnmeldern muss die Interessen der Wohnungseigentümer berücksichtigen; §§ 21 Abs. 3, 4 WEG; 15 Abs. 7 LBO-BW
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 38/15, 17.11.2015
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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht ohne Vergewisserung, ob eine Ausrüstung nur der nicht ausreichend mit Rauchwarnmeldern versorgten Wohnung wirtschaftlicher und für die Mitglieder weniger belastend wäre, den Abschluss eines Ausstattungs- und Wartungsvertrags für alle Wohnungen beschließen.

Ist der zwingende Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Räumen ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Geräte beschlossen worden, greift dies ohne hinreichenden Grund in die Rechte und Interessen der einzelnen Eigentümer und Bewohner ein und widerspricht daher einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

Vielmehr würde es ausreichen, dass die Gemeinschaft die Nachrüstung der noch nicht versorgten Wohnungen beschließt.

Die Tatsache, dass der konkret ausgewählte Anbieter angeblich nur das Gebäude insgesamt nachrüsten würde, begründet noch keine Alternativlosigkeit. Vielmehr wäre im vorliegenden Fall vorab der Bestand der vorhandenen Geräte zu ermitteln und zu prüfen gewesen, ob man durch andere Anbieter, die nicht auf die Erstreckung des Ausrüstungs- und Wartungsvertrags auf das gesamte Gebäude bestehen, oder durch einen Hausmeisterdienst die Vervollständigung der Ausstattung mit Rauchwarnmeldern durchführen kann.

Neben diese wirtschaftlichen Gesichtspunkte tritt ein schützenswertes ästhetisches Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers, nicht zwei Rauchwarnmelder unter der Decke hängen zu haben.

Für ein zentralisiertes Vorgehen der Verwaltung unter Ignorierung bereits installierter Geräte spricht insbesondere nicht die Gewährleistung des Brandschutzes und der Sicherheit der Bewohner.

Zwar mag ein einheitliches und gemeinsames Vorgehen tatsächlich ein für den Verwalter gut zu kontrollierender Weg sein, um das gesamte Gebäude entsprechend den bauordnungsrechtlichen Pflichten auszurüsten. Daraus folgt aber noch kein erhöhter Brandschutz. Der sich um seine Sicherheit kümmernde Bewohner mag im Einzelfall mehr in die technische Ausstattung seiner Wohnung investieren und bei der Wartung sorgfältiger arbeiten als eine auf wirtschaftliche Effizienz und Profiterzeugung ausgerichtete Fremdfirma, auf deren Redlichkeit und Sorgfalt (und dessen wirtschaftlichen Bestand) die Gemeinschaft im Falle einer Delegation angewiesen ist.

Fehlende oder nicht funktionsfähige Rauchwarnmelder berühren den Versicherungsschutz nicht. Das Gesetz schreibt eine besondere Qualität der Rauchwarnmelderversorgung nicht vor; die Wartung der Rauchwarnmelder als zentraler Aspekt bei der Umsetzung des angestrebten Brandschutzes bleibt vielmehr grundsätzlich dem Bewohner überlassen.

Die Kammer verkennt nicht, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Wohnraummietrecht der Vermieter auch bei bereits vorhandenen Rauchwarnmeldern, die sein Mieter angeschafft hat, seine eigenen Rauchwarnmelder installieren darf, weil nur durch einen Einbau und eine Wartung "aus einer Hand" die Erfüllung der Nachrüstpflicht, ein höherer Brandschutz und eine höhere Sicherheit für die Bewohner sichergestellt werde (BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 - VIII 216/14 und VIII 290/14 - ZMR 2015, 760 und 761). Dies mag der besonderen mietrechtlichen Situation geschuldet sein, in der der Vermieter ein Interesse daran hat, in seinem Gebäude (oder seinen Gebäuden, insbesondere bei großen Vermietungsgesellschaften) einen einheitlichen, evtl. überobligatorischen Standard der Rauchwarnmelderausstattung zu gewährleisten und zudem nicht sukzessive nachrüsten zu müssen, wenn Mieter ausziehen und ihre Rauchwarnmelder mitnehmen.
Endlich mal wieder eine dogmatisch sauber hergeleitete Entscheidung eines Landgerichts. Die zuletzt ergangenen Entscheidungen des LG Düsseldorf und LG Dortmund bejahten lemmingartig eine umfassende Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft aus Gründen des umfassenden Brandschutzes und warfen dabei Landesbauordnungen anderer Bundesländer und Rechtsprechung zu Rauchwarnmeldern in Mietverhältnissen wahllos durcheinander.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Brandmelder Rauchmelder Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop