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Keine Auszahlung der Lebensversicherung, wenn der Ermordete sich das Verhalten seines Mörders zurechnen lassen muss; §§ 16 ff, 159 Abs. 2 VVG, 123, 124, 278 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: IVa ZR 197/87, 08.02.1989
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Die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht führt grundsätzlich nur zu den in den §§ 16 f. VVG abschließend geregelten Rechtsfolgen. Ein von den Fristen des § 124 BGB unberührtes Leistungsverweigerungs-recht des Versicherers kommt aber dort in Betracht, wo die Regelung der §§ 16 ff. VVG nicht eingreift.

Der Verhandlungsgehilfe braucht nicht maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt zu sein. Es genügt, daß er mit dem Willen des Schuldners als Hilfsperson tätig wird. § 278 BGB schränkt die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen auch für den Fall ein, daß seine eigenen Interessen durch die Handlungsweise des Erfüllungsgehilfen gefährdet werden.

§ 159 II 1 VVG ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, daß der Bezugsberechtigte als Vertreter des Versicherungsnehmers einen Lebensversicherungsvertrag für diesen abschließen will.

Abschluß einer Lebensversicherung durch Ehegatten mit Mordabsichten: Ist der Ehemann bei Abschluß des Vertrags als Verhandlungsgehilfe seiner Frau aufgetreten, so müssen die Ehefrau und deren Erben sich diesen Betrug nach § 278 BGB zurechnen lassen. Das führt wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Freistellung des Versicherers von der zugesicherten Leistung.

Veranlaßt der Ehemann in der Absicht, sie zu ermorden, seine Ehefrau zum Abschluß eines Lebensversicherungsvertrags, bei dem sie Versicherungsnehmerin und er Bezugsberechtigter ist, so kann darin ein in mittelbarer Täterschaft begangener Betrug zu Lasten des Versicherers liegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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