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Zur Vorfälligkeitsentschädigung gekündigter notleidender Kredite, § 497 BGB a.F.
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 103/15, 19.01.2016
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§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Banken Sparkassen Kündigung Darlehensvertrag Darlehnsvertrag