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"20 % Toleranz" auch bei Schwellengebühr des Nr. 2300 VV RVG
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 273/11, 08.05.2012
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Dem Rechtsanwalt steht bei der Festlegung der Rahmengebühr ein Toleranzbereich von 20 % zu. Der BGH hat beschlossen, dass dem Rechtsanwalt auch bei der Schwellengebühr ein Spielraum von 20 % für die Festlegung der Höhe der Gebühr zusteht.

Diese Rechtsauffassung wurde zwischenzeitlich vom 8. Senat des BGH ( VIII ZR 323/11) aufgegeben.
Es wird auf die Entscheidung BGH VIII ZR 323/11 vom 11.07.2012 verwiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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