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Auch bei geringfügen Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises zu; §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 211/15, 26.10.2016
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Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.

Die Lieferung einer Sache, die entgegen § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht frei von Rechts- und Sachmängeln ist, stellt eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar (BT-Drucks. 14/6040, S. 94, 209). § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB unterscheidet – anders als § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB – nicht zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzungen des Verkäufers.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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