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"20 % Toleranz" auch bei Schwellengebühr des NR. 2300 VV RVG
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 110/10, 13.01.2011
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Ein Rechtsanwalt jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 207). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Hiervon ausgehend hat es der BGH wiederholt für zulässig erachtet, dass eine Geschäftsgebühr von 1,5 als nicht unbillig anzusehen ist, wenn die Angelegenheit mindestens durchschnittlich war.

Diese Rechtsauffassung wurde zwischenzeitlich vom 8. Senat des BGH ( VIII ZR 323/11) aufgegeben.
Es wird auf die Entscheidung des BGH VIII ZR 323/12 vom 11.07.2012 verwiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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