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Software Update ist als Nachbesserung bei einem Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen gemäß § 439 BGB unzumutbar
LG Siegen, AZ: 1 O 118/17, 14.11.2017
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Ein Gebrauchtwagen der aufgrund einer „Schummel-Software“ die Emissionswerte verfälscht, ist nach § 434 II BGB mangelhaft, da es objektiven, berechtigten Erwartungen eines Durschnittkäufers nicht entspricht.

Eine Nachbesserung gemäß § 439 BGB durch ein Softwareupdate, wäre dem Käufer nicht zuzumuten, weil er berechtigte Zweifel, dass das Update zu Folgefehlern führen kann.

Auch wegen fehlenden Vertrauens in die Volkswagen AG kann der Käufer eine Nachbesserung nicht zugemutet werden. Aufgrund der tatsächlichen engen Verbindung zwischen dem Verkäufer als Vertragshändlerin und der Volkswagen AG im Rahmen des selektiven Vertriebssystems strahlt der Vertrauensverlust gegenüber dem Hersteller auch auf die Beziehung des Käufers zudem aus. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass einem Käufer die Nachbesserung durch den Verkäufer in der Regel nicht zumutbar ist, wenn dieser ihn arglistig über den Kaufgegenstand getäuscht hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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