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Nichtumlagefähige Kosten einer Eigentumswohnung müssen von getrennt lebenden Ehegatten zu gleichen Teilen getragen werden; §§ 426, 748 BGB
AG Heilbronn, AZ: 9 F 2639/16, 20.02.2017
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Bei nichtumlagefähigen Kosten einer Eigentumswohnung getrennt lebender Ehegatten handelt es sich um solche der Verwaltung bzw. Erhaltung der Eigentumswohnung der Beteiligten.

Sie sind gemäß § 748 BGB entsprechend ihrem jeweils hälftigen Miteigentum zur Tragung dieser Kosten zu gleichen Anteilen verpflichtet.

Hinsichtlich dieser nicht umlagefähigen Kosten gibt es keine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine solche ergibt sich nicht aus Ziffer 5 der Süddeutschen Unterhaltsleitlinien, wonach vom Wohnvorteil unter anderem die nicht umlagefähigen Kosten abgezogen werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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