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Ein Rechtsanwalt darf in Ausübung seines Berufes auch harrsche Worte wählen
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1793/07, 15.04.2008
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Wie der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Mandanteninteressen vertritt, ist seiner freien Berufsausübung überlassen. Sein Mandant kann hierauf mit entsprechenden Vorgaben einwirken oder sich ein eigenes Urteil über die Zweckmäßigkeit des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts bilden und entsprechend reagieren. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt - ebenso wie dem Richter - nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Der Rechtsanwalt darf daher auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen. Es ist nicht entscheidend, ob der Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>).
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass sie erst vom Bundesverfassungsgericht gefällt wurde. Das spricht nicht gerade für die Kompetenzen der Vorinstanzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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