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Werbung ohne Angabe des Grundpreises unzulässig §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 PAngV
LG Hamburg, AZ: 327 O 196/11, 24.11.2011
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Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV stellen unzweifelhaft eine solche Marktverhaltensregelung dar.

Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig u.a. Waren nach Volumen anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Hierbei handelt es sich um eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der EU-Richtlinie 98/6/EG durch den deutschen Gesetzgeber. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbrauchern einen "optimalen Preisvergleich" zu ermöglichen.

Bei § 5 a Abs. 2 UWG, sowie bei § 5 a Abs. 3 und 4 UWG geht es allein um die Verletzung einer - allgemeinen oder speziellen - Pflicht. Das Gesetz vermutet dabei unwiderleglich, dass die Informationspflichtverletzung beim Kunden zu einer Fehlvorstellung führt und dass diese Fehlvorstellung sich auf die zu treffende Entscheidung auswirken kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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