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Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Nebenintervention, §§ 46, 47 WEG, 62, 66 ZPO/ Zur Verbindung von zwei gleichgelagerten Anfechtungsverfahren
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 7/12, 26.10.2012
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Eine unterbliebende Verbindung von zwei Anfechtungsklagen verschiedener Wohnungseigentümer gegen denselben Beschluss führt zur zwingenden notwendigen Verbindung der Verfahren. Dies kann auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzübergreifend erfolgen.

Wird eine Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge. Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt nicht in Betracht. Auch das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, da der Kläger der zweiten Klage als Beklagter der ersten Klage rechtliches Gehör hatte. Er hätte als obsiegender Beklagte des ersten Verfahrens Berufung einlegen können.

Er wäre trotz seines Obsiegens in dem Parallelverfahren beschwert gewesen. Er hätte nämlich so gestellt werden müssen, als wäre das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden; wäre die Verbindung verfahrensfehlerfrei in erster Instanz erfolgt, hätte er die Parteirolle gewechselt und wäre aus diesem Grund bereits in erster Instanz unterlegene Partei gewesen.

Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen; wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge.

Der BGH gibt seine Rechtsprechung zur Nebenintervention ( BGH V ZR 196/08 ) wieder auf und vertritt nunmehr den Standpunkt, dass eine Nebenintervention eines Beklagten auf Klägerseite gem. § 66 ZPO nicht mehr möglich ist.

Ein auf Zustimmung zu einem bestimmten Beschluss gerichteter Antrag ist unzulässig. Denn ein einzelner Wohnungseigentümer muss seinen Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG grundsätzlich im Wege der Gestaltungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG verfolgen und den Antrag auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung richten.

Auch eine Einzelfallregelung gemäß § 16 Abs. 4 WEG setzt voraus, dass die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG gegeben sind. Es reicht nicht aus, dass die beanspruchte Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; vielmehr ist erforderlich, dass ein Festhalten an dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
Der BGH hatte hier über einen in der Praxis nicht seltenen Verfahrensfehler im Wohnungseigentumsrecht entschieden, nämlich der unterbliebenen Verfahrensverbindung gem. § 47 WEG. Dabei geht der BGH davon aus, dass bis zur Rechtskraft einer Entscheidung eines der anhängigen Anfechtungsverfahren unabhängig vom Verfahrensstand eine Verbindung zu erfolgen hat. Ob ein Kläger, der wegen des identischen Streitgegenstandes zugleich Beklagter in einem zweiten Anfechtungsverfahren eines anderen klagenden Wohnungseigentümers ist, allerdings, wie der BGH annimmt, immer als Beklagter die Möglichkeit auf rechtliches Gehör erhält bleibt fraglich. In vielen Fällen, gerade in großen Eigentümergemeinschaften, erfahren die Wohnungseigentümer von den betreffenden Verfahren zunächst nichts, weil der Verwalter seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Von daher ist diese Entscheidung kritisch vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs zu bewerten.

Bemerkenswert ist allerdings die in einem Nebensatz des BGH fast untergegangene Feststellung, wonach der Senat an seiner dogmatisch umstrittenen Rechtsauffassung (BGH Urt.v. 27.03.09 Az.: V ZR 196/08) zur Nebenintervention eines Beklagten auf Klägerseite, §§ 62, 66 ZPO, nicht mehr festhält.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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