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Zu den Anforderungen an eine Individualisierung von Mietforderungen im Mahnbescheid, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 211/09, 17.11.2010
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Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520).

Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, bestehe nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht werde. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt.

Nach Auffassung des BGH scheitert die Hemmung der am 31. Dezember abgelaufenen Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht bereits an einer unzureichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Unschädlich sei auch, dass die Zustellung des Mahnbescheids erst am 24. Januar des Folgejahres und damit nach Eintritt der Verjährung erfolgt ist. Denn gemäß § 167 ZPO wirke die in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung zurück auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht, wenn die Zustellung des Mahnbescheids "demnächst" erfolge. Im Bereich des Mahnverfahrens ist eine binnen eines Monats erfolgende Zustellung im Hinblick auf die Wertung des § 691 Abs. 2 ZPO stets als "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1436 Rn. 17; Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, GE 2005, 1420 unter I).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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