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keine Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder; §§ 832 Abs. 1 BGB; 97 UrhG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 74/12, 15.11.2012
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Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.

Dabei bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Für die Haftung kommt es nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist.

Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Diese tatsächliche Vermutung kann jedoch entkräftet werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat.
Die Entscheidung des BGH stellt einen grundsätzlichen Wandel in der bisherigen Rechtsprechung dar, was die Haftung von Anschlußinhabern einer IP-Adresse für illegale Downlaods von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet betrifft. Bisher genügte allein die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer bestimmten Person, um eine Haftung wegen eines Urheberrechtsverstosses zu begründen, ohne dass die Rechtsprechung dem Inhaber eine ernsthafte Verteidigungsmöglichkeit eingeräumt hatte.

Anstatt sich der Betreiber der Tauschbörsen anzunehmen, haben die jeweiligen Urheber den einzelnen Anschlußinhaber in Anspruch genommen als den Weg des geringsten Widerstandes.

Aufgrund der nunmehrigen Rechtsprechung des BGH ist dieser Weg künftig mit erheblichen Gefahren verbunden. Eltern haben ab sofort die Möglichkeit, nach entsprechnder Aufklärung ihren Kindern den eigenverantwortlichen Umgang mit dem Internet zu gewährleisten, ohne Gefahr zu laufen, dass sie sich wegen einmaliger Verstöße ihrer Kinder selber straf- und zivilrechtlich verantworten müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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