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Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen §§ 249, 254 Abs. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 398/02, 29.04.2003
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Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Ist weder bestritten, daß die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur tatsächlich anfielen, noch gravierende Mängel des Sachverständigengut-achtens dargelegt, braucht sich der Geschädigte nicht auf eine kostengünstigere Fremdwerkstatt verweisen lassen.

Im Streitfall darf der Geschädigte der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in seiner Umgebung zugrundelegen, auch wenn deren Stundenverrechnungssätze über den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen der Region liegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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