Detailansicht Urteil
Zum Duldungsanspruch aus § 912 BGB
OLG Brandenburg, AZ: 5 U 58/07, 22.05.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/10, 28.02.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 141/10, 28.01.2011
-
OLG Karlsruhe, AZ: 6 U 121/09, 09.12.2009
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/07, 19.09.2008
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/07, 18.07.2008
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Überbau Grundstück Nachbar Bau Haus Anbau Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Herausgabe Beseitigung Duldung 1004 § BGB Umbau Fassade Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Grundstücksgrenze Eigentum Eigentümer Gebäude 985 94 95
Ähnliche Urteile
- Welche Abstandsflächen gelten für eine Kirschlorbeer-Hecke / Miteigentümer kann Nachbarn auch alleine verklagen
- § 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Überwuchs [Wurzelbrut] durch Nachbargrnudstück) keine Anwendung
- Darf man in seinem Garten einen Galgen aufstellen?
- Zu den Grenzen der Trennung eines gemeinsam genutzten Entwässerungsrohres; §§ 741 ff BGB
- Zur Ortsüblichkeit einer Grenzeinfriedung, § 35 NachbG NRW
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wirtschaftsplan Tierhaltung Mietminderung Einstimmigkeit Abschleppen Anfechtungsklage Nutzungsentschädigung Gegenabmahnung Kurioses Makler Arzthaftung Abmahnung Jahresabrechnung Schimmel Verwalter Eigentümerversammlung Teilungserklärung Eigenbedarfskündigung Gemeinschaftseigentum Wurzeln Beirat Beschluss Garage Verwaltungsbeirat Verkehrsunfall Telefonwerbung Nachbarrecht Kündigung Protokoll Miete Sondereigentum Treppenlift Organisationsbeschluss Veränderung Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!