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Abzug "Neu für Alt" nur bei Wertzuwachs oder ersparten Aufwendungen für künftige Reparaturen, §§ 249, 251 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 53/87, 08.12.1987
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Der auf Zahlung gerichtete Anspruch des § 249 Satz 2 BGB setzt nach Wortlaut und Normzweck, ebenso wie der auf Naturalleistung zielende Anspruch nach § 249 Satz 1 BGB, voraus, daß eine Naturalrestitution, d. h. die Herstellung desjenigen Zustandes möglich ist, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestehen würde (BGHZ 66, 239, 242 ff.; 81, 385, 388 f. [BGH 02.10.1981 - V ZR 147/80]; 92, 85, 87 [BGH 09.07.1984 - KRB 1/84]= LM § 249 (Ga) BGB Nr. 13 mit Anm. Ankermann).

Ein Geschädigter, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB zusteht, kann die Herstellungskosten nur insoweit nicht verlangen, als sie zu einem von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führen (BGHZ 30, 29, 34; BGH Urteile vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - VersR 1962, 765, 767 und vom 11. Juli 1963 aaO).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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