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keine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechtsverordnung bei Streik
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 138/11, 21.08.2012
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Ruft eine Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung die Piloten eines Luftverkehrsunternehmens zur Arbeitsniederlegung auf, kann dies außergewöhnliche Umstande im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechtsverordnung zur Folge haben.

Das Luftverkehrsunternehmen ist in diesem Fall davon befreit, Ausgleichszahlungen für die Annullierung derjenigen Flüge zu leisten, die es absagt, um den Flugplan an die zu erwartenden Auswirkungen des Streikaufrufs anzupassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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