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Anhörung eines Betroffenen über eine Betreuerbestellung darf nur mit dessen Zustimmung in seiner Wohnung erfolgen , §§ 278, 280, 283, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG,
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 181/12, 17.10.2012
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Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht (§ 278 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG).

Dies führt aber nicht dazu, dass die Anhörung des Betroffenen in dessen Wohnung ohne dessen Zustimmung durchgeführt und ohne ihn vorher von diesem Termin zu benachrichtigen. Für solche Fälle sieht § 278 Abs. 5 FamFG vielmehr die Vorführung des Betroffenen vor.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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