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Änderung der Teilungserklärung zur Nutzung zu Wohnzwecken: Streitwert ist 3,5-fache Wert der Jahresmiete; §§ 48 GKG, 9 ZPO
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 59/23, 17.03.2023
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschlussersetzungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebührenstreitwert
Beschwerdeqwert
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- Streitwert für Anfechtung der Abrechnung richtet sich nicht nach der Abrechnungsspitze, sondern nach dem Ergebnis der gesamten Einzelabrechnung; §§ 49 GKG; 28 Abs. 2, 44 WEG
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