Detailansicht Urteil
Grds. keine gemeinschaftlichen Anlagen (hier: Heizung) im Sondereigentum zulässig; §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 WEG; 16 GBO
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 292/20, 10.05.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Bremen, AZ: 3 W 28/15, 28.04.2016
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 176/10, 08.07.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 14/77, 02.02.1979
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
- Unzulässige Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum nicht in Kostentragungspflicht umdeutbar; § 3, 5, 16 WEG; 140 BGB
- Ist eine bauliche Veränderungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück bei faktischer Begründung eines Sondernutzungsrechts zulässig? - §§ 20 Abs. 4; 21 Abs. 1 WEG
- Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück grds. nicht zulässig; §§ 14, 16 WEG; 1004 BGB
- Gestattung des Parkens auf dem Gemeinschaftsgrundstück kann jederzeit widerrufen werden
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Tierhaltung Makler Teilungserklärung Mietminderung Kurioses Verkehrsunfall Gegenabmahnung Beirat Verwalter Wurzeln Treppenlift Eigenbedarfskündigung Gemeinschaftseigentum Schimmel Miete Beschluss Nutzungsentschädigung Organisationsbeschluss Veränderung Arzthaftung Anfechtungsklage Nachbarrecht Wohnungseigentümer Wirtschaftsplan Eigentümerversammlung Sondereigentum Kündigung Abmahnung Jahresabrechnung Telefonwerbung Abschleppen Garage Einstimmigkeit Verwaltungsbeirat Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!