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Zum Streitwert und Beschwerdewert eines angefochtenen Wirtschaftsplans / Zur Umdeutung eines nach dem Wortlaut nichtigen Beschlusses eines Wirtschaftsplanes; §§ 28 WEG; 49 GKG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 9/23, 25.10.2023
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1. Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30.11.2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem (Einzel-)Wirtschaftsplan entsprechen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZR 290/13, Rz. 10, IMR 2014, 535 = NJW 2014, 3583).

Erstrebt der Anfechtungskläger die Aufhebung des gesamten Beschlusses, ist er bei einer Klageabweisung in Höhe des auf ihn entfallenden Betrages beschwert. Ob die Einwendungen durchgreifen, betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern ihre Begründetheit.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 GKG. Maßgeblich ist insoweit das siebeneinhalbfache Interesse der Verpflichtungen aus dem Jahresbetrages des (Einzel-)wirtschaftsplans der Klägerin.

3. Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen. Dies spricht nächstliegend dafür, dass die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG entsprechend dieser Vorschrift nur über die Höhe der Vorschüsse beschließen möchten, auch wenn nach dem Wortlaut (zugleich) der Wirtschaftsplan genehmigt werden soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop