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Nutzung eines in der Teilungserklärung als Ladenlokal oder Hobbyraum ausgewiesenes Sondereigentum als Wohnraum ist nicht zulässig, §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 319/08, 27.07.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Nutzungsänderung intensivere Nutzung Vereinbarung Teilungserklärung Abstellraum Abstellkammer Hobbyraum LAden LAdenlokal Beseitigungsanspruch MIeter Eigentümer RechtsanwalT Frank Dohrmann Bottrop Zustimmung zustimmungspflichtig Individualanspruch Gemeinschaft Wohnungseigentümer
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