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Zur Haftung des Inhabers eines WLAN-Anschlusses für Verletzungen des Urheberrechts; §§ 19a, 97 UrhG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 121/08, 12.05.2010
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Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

Die IP-Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt.

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.

Ein Unterlassungsanspruch steht dem Verletzten nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Verletzer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert.

Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Das Gericht hat gem. § 139 Abs. 1 ZPO auf eine Klageumstellung hinzuwirken
Der BGH stellt zutreffend darauf ab, dass eine Haftung eines Inhabers einer IP-Adresse wegen festgestellter Urheberrechtsverletzungen bei der unbefugten Nutzung seines WLANs durch Dritte nur insoweit in Betracht kommt, als der Anschluss nicht durch eine marktübliche Sicherung im Zeitpunkt des Kaufes des WLAN-Routers gegen unbefugte Benutzung geschützt ist.

Weitergehende Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche hat der BGH abgelehnt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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