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Ausspruch eines Hausverbot durch die Eigentümergemeinschaft gegen einen Besuchers eines Miteigentümers wegen nächtlicher Ruhestörung grds. nicht zulässig; Art. 13, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1, § 15 Abs. 2 WEG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 2 BvR 693/09, 06.10.2009
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Der Konflikt zwischen der für einen Eigentümer streitenden Eigentumsgarantie und dem ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nutzung ihres eigenen Wohnungseigentums ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz fallbezogen zu lösen.

Der Grundsatz der praktischen Konkordanz untersagt jedenfalls weitergehende Eingriffe als zur Herstellung einer ungestörten Nutzung des Sondereigentums der übrigen Wohnungseigentümer notwendig ist. Es ist zu prüfen, ob der Ausspruch eines Hausverbots zur Durchsetzung der Grundrechte der übrigen Eigentümer erforderlich war oder ob mildere Mittel ausgereicht hätten, das störende Verhalten zu beseitigen.

Die Wohnungseigentümer können den Störer grundsätzlich nur auf Unterlassen unzumutbarer Lärmbelästigungen in Anspruch nehmen, nicht jedoch von ihm verlangen, die Wohnung der Miteigentümerin nicht mehr zu betreten.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Beschlussanfechtungsklage der Beschwerdeführerin nach § 43 Nr. 4, § 46 WEG bei Berücksichtigung der vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Hausverbot Erfolg gehabt hätte; denn ein Beschluss über ein gesetzlich nicht zulässiges Hausverbot entspricht jedenfalls nicht ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG und ist daher anfechtbar. Das Landgericht wird zudem zu prüfen haben, ob eine Nichtigkeit des Beschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG in Betracht kommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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