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Vermieter muss im Einzelfall Parabolantenne des ausländischen Mieters trotz Kabelanschluss dulden Art. 5 Abs. 1 GG; §§ 535, 536, 242 BGB
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1687/92, 09.02.1994
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Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Darunter fallen auch ausländische Rundfunkprogramme.

Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluß bereitstellt.

Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.

Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist bei der Auslegung und Anwendung der §§ 535, 536, 242 BGB zu berücksichtigen. Das Anbringen einer zusätzlichen Empfangseinrichtung bedarf der Zustimmung des Vermieters, die allerdings nicht mißbräuchlich verweigert werden darf.

Der Umstand, daß zahlreiche Mieter eines Wohnkomplexes aufgrund ihrer je besonderen Umstände ein berechtigtes Interesse an einer Parabolantenne haben und dieses sich nicht durch eine Gemeinschaftsanlage befriedigen läßt, kann durchaus bei der Abwägung mit dem Eigentümerinteresse des Vermieters berücksichtigt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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