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fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nur bei 6-monatiger Weiterbenutzung des Pkw möglich; § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 35/10, 23.11.2010
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Der BGH stellt klar, dass der Unfallgeschädigte, der sein Fahrzeug bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes tatsächlich reparieren lässt, auch dann die Reparaturkostenerstattung verlangen kann, wenn er das Fahrzeug danach innerhalb der 6-Monats-Frist weiterveräußert. Dies gilt nicht im Falle einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten. Dieser Lösungsansatz ist auch interesengerecht, denn anderenfalls könnten Umstände, die den Geschädigten erst nach Durchführung einer fachgerechten Reparatur zum Verkauf des Fahrzeugs veranlassen, zu ungerechten Ergebnissen führen.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 220/07, 29.04.2008
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 237/07, 22.04.2008
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 56/07, 27.11.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadensersatz Unfall Verkehrsunfall fiktive Abrechnung; Schadensregulierung Kosten Schadenersatz Reparatur Reparaturkosten Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schaden Schadenregulierung wirtschaftlicher Totalschaden
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