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fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nur bei 6-monatiger Weiterbenutzung des Pkw möglich; § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 35/10, 23.11.2010
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Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt.

Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
BGH, Urteil vom 23. November 2010, Az.: VI ZR 35/10
Der BGH stellt klar, dass der Unfallgeschädigte, der sein Fahrzeug bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes tatsächlich reparieren lässt, auch dann die Reparaturkostenerstattung verlangen kann, wenn er das Fahrzeug danach innerhalb der 6-Monats-Frist weiterveräußert. Dies gilt nicht im Falle einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten. Dieser Lösungsansatz ist auch interesengerecht, denn anderenfalls könnten Umstände, die den Geschädigten erst nach Durchführung einer fachgerechten Reparatur zum Verkauf des Fahrzeugs veranlassen, zu ungerechten Ergebnissen führen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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