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Keine Einigungsgebühr bei Erledigung der Hauptsache, wenn nicht zugleich materiell-rechtliche Regelungen - ggf. konkludent - getroffen werden; § 91a ZPO, Nr. 1000, 1003 VV RVG
OLG Stuttgart, AZ: 8 W 13/12, 15.02.2012
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Bei Erledigungserklärung der Hauptsache beider Parteien fällt keine Einigungsgebühr an, wenn die Parteien ihre Erledigungserklärungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jegliches Präjudiz" bzw. "unter Beibehaltung ihrer Rechtsstandpunkte" abgegeben.

Es entsteht auch keine entsprechende Gebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG, da es an einer vertraglichen Einigung fehlt.

Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache stellt jedoch eine bloße Prozesshandlung dar. Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zu Stande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OLG Köln JurBüro 2011, 526; MDR 2006, 539; OLG Nürnberg MDR 2011, 455).
Das OLG Stuttgart stellt noch einmal klar, dass allein die Erledigungserklärung in einem Rechtstreit keine Einigungsgebühr auslösen kann. Häufig werden aber zusätzliche materiell-rechtliche Regelungen (Verzicht auf Teilforderungen, Zinsen, außergerichtliche Kostenerstattung) getroffen. Diese sollten vorsorglich immer im Sitzungsprotokoll des Gerichts Erwähnung finden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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