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Grundstückseigentümer hat Unterlassungsanspruch gegen die Verwertung gewerblich angefertigter Fotos seines Grundstücks; § 1004 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 14/12, 01.03.2013
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Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749).

Die ungenehmigte Verwertung einer Fotografie ist eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer (Urheber-)Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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