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Die Werbung eines Rechtsanwaltes mit dem Zusatz "zugelassen am OLG ..." ist nicht irreführend, §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 146/12, 20.02.2013
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1. Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs mit dem Zusatz „auch zugelassen am OLG …“ hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.

2. Der Hinweis ist schließlich auch nicht unrichtig, wenn dem Rechtsanwalt tatsächlich eine Zulassung beim Oberlandesgericht erteilt worden ist, auch wenn diese Zulassung inzwischen gegenstandslos geworden ist.
Die Entscheidung des BGH überrascht ein wenig. Leider hat der BGH offengelassen, wie lange der Umstand der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte an allen Oberlandesgerichten nicht allen Verkehrskreisen bekannt ist, noch Geltung haben soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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