Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Die Werbung eines Rechtsanwaltes mit dem Zusatz in seinem Briefkopf „auch zugelassen am OLG …“ ist irreführend; §§ 3, 5, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 UWG
OLG Köln, AZ: 6 U 4/12, 22.06.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Werbung eines Rechtsanwaltes mit dem Zusatz in seinem Briefkopf „auch zugelassen am OLG …“ ist irreführend, weil es sich um eine solche mit Selbstverständlichkeiten handelt.

Die irreführende Aussage „Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt“ ist von wettbewerblicher Relevanz: Derjenige rechtssuchende Verbraucher, der dem Zusatz im Briefkopf zu Unrecht entnimmt, der Rechtsanwalt verfüge über eine spezielle Zulassung, wird ihn für besser als andere qualifiziert ansehen und deswegen grundsätzlich dazu neigen, eher den Beklagten als einen nicht so qualifizierten Anwalt zu beauftragen.

Ausgehend hiervon scheitert der Anspruch nicht daran, dass er sich aus¬schließlich gegen die Verwendung der streitigen Angabe im Briefkopf des von dem Rechtsanwalt verwendeten Geschäftspapiers richtet. Die irreführende Angabe kann sich auch bei dem Prozessgegner des jeweiligen Mandanten auswirken, der mit der Aussage im Briefkopf konfrontiert wird. Dieser kann nämlich für weitere gerichtliche Auseinandersetzungen, die mit dem Ausgangsverfahren nicht im Zusammenhang stehen, die Wahl des Beklagten als Prozessvertreter in Betracht ziehen.
Der BGH (Az.: I ZR 146/12) hat die Entscheidung des OLG Köln zur großen Überraschung aufgehoben und die Werbung von Rechtsanwälten mit dem Zusatz "auch zugelassen am OLG..." bis auf Weiteres für zulässig erachtet.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Werbung mit Selbstverständlichkeiten UWG Wettbewerbsverstoss zugelassen beim OLG Frankfurt Hamm Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Briefbogen Briefkopf