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Die Werbung eines Rechtsanwaltes mit dem Zusatz in seinem Briefkopf „auch zugelassen am OLG …“ ist irreführend; §§ 3, 5, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 UWG
OLG Köln, AZ: 6 U 4/12, 22.06.2012
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Der BGH (Az.: I ZR 146/12) hat die Entscheidung des OLG Köln zur großen Überraschung aufgehoben und die Werbung von Rechtsanwälten mit dem Zusatz "auch zugelassen am OLG..." bis auf Weiteres für zulässig erachtet.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 146/12, 20.02.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Werbung mit Selbstverständlichkeiten UWG Wettbewerbsverstoss zugelassen beim OLG Frankfurt Hamm Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Briefbogen Briefkopf
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