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Verwalter darf für die verklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage einen Rechtsanwalt beauftragen; §§ 24 Abs. 4, 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 241/12, 05.07.2013
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Verbundene Urteile
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AG Bottrop, AZ: 20 C 13/10, 15.07.2013
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LG Düsseldorf, AZ: 25 S 56/10, 16.03.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Vollmacht vertretungsbefugnis Vertreter Gemeinschaft übrigen WohnungsEigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Beschlussanfechtung
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Dies bedeutet, dass die übrigen Wohnungseigentümer nunmehr die Kosten der sich eigentlich streitenden Eigentümer auch für den eigenen (nicht gewollten) Rechtsanwalt mittragen müssen. Auch müssten sie u.U. einen Rechtsanwalt akzeptieren, der vielleicht mehr die Interessen des Verwalters vertritt, denn ihre eigenen. Der Hinweis des BGH, die übrigen Eigentümer könnten dem entgegetreten, indem sie sich selber oder durch einen eigenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen oder aber dem Verwalter durch eine Beschlussfassung Weisungen erteilen, erscheint zweifelhaft.
Denn wenn der Verwalter einmal wirksam einen Rechtsanwalt für die beklagten Eigentümer beauftragt hat, ist die Verfahrensgebühr einschließlich der Mehrvertretungsgebühren des Rechtsanwaltes mit gerichtlicher Bestllung bereits entstanden, auch wenn ihm im Nachhinein das Mandat ganz oder für einzelne Eigentümer wieder entzogen wird.