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ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gestatten nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntisses nach fehlerhafter Abrechnung §§ 566 Abs. 3 S. 2, 3und S. 5, 6 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 296/09, 12.01.2011
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Seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07).

Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04).

Dies bedeutet, dass sowohl Mieter als auch Vermieter in den Grenzen der Ausschlussfristen auch nach bereits erteilter Abrechnung eine Korrektur verlangen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mieter Vermieter Nebenkostenabrechnung Nachforderung Korrektur nachbesserung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schuldanerkenntnis