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Sozius darf auch ohne ausdrückliche Vollmacht einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen aussprechen; Zum Annahmeverzug eines Arbeitnehmers; §§ 174 S. 1, 293, 294 BGB
LAG Hannover, AZ: 9 Sa 478/08, 15.12.2008
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Der Zurückweisung des Kündigungsschreibens durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht nicht der Mangel der Vollmacht entgegen. In der Regel nimmt ein Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat zur Prozessführung bei bestehender Anwaltssozietät in deren Namen an, d. h. nicht nur er, sondern alle die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen. Sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen.

Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 294 BGB ist die geschuldete Leistung grundsätzlich tatsächlich anzubieten, d. h. ein Arbeitnehmer muss im Betrieb zur geschuldeten Zeit seine Arbeitsleistung anbieten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kündigung Zurückweisung Arbeitsvertrag Prozess Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Kündigungsschutzklage