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Geschädigter muss sich nicht auf höheres Restwertangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers verweisen lassen; §§ 249 Abs. 2 a.F., 254 Abs. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 132/04, 12.07.2005
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1. Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen.

2. Der Geschädigte muß grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren.

3. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

4. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.

5. Der Sachverständige muss den Restwert nicht anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermitteln, sondern auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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