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Tatrichter darf nach Schwacke-Mietpreisspiegel schätzen, wenn keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Liste bestehen; §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB; 287 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 142/10, 17.05.2011
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Der Tatrichter kann in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln.

Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen.

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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