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Zur Haftung eines Vermieters von Ferienwohnungen für unerlaubtes Filesharing durch den Mieter; §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 2, 10, 15 UrhG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-06 O 304/12, 28.06.2013
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1. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergibt, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.

2. Ein Vermieter einer Ferienwohnung kann die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft durch Benennung des Mieters und dessen korrespondierenden Vortrag zur Gestattung einer Internetnutzung zu Gunsten der Mieter seiner Ferienwohnung entkräften.

3. Im Fall einer von Anfang an beschränkten Nutzungsüberlassung bedarf es keines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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