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Keine Haftung eines Hotelbesitzers bei fehlender Kenntnis eines unerlaubten Filesharings der Gäste; §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 2, 10, 15 UrhG, 823 Abs. 1 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-06 S 19/09, 18.08.2010
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Ein Hotelbesitzer haftet dann nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat.

Vor einer ersten Rechtsverletzung besteht für den Hotelinhaber insoweit - unabhängig von der Frage, ob sein Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten nicht ohnehin gefährdet wäre (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung) - aufgrund der Verschlüsselung keine weitergehende Prüfungspflicht (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08)

Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine solche Verschlüsselung eine ausreichende Sicherung gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter darstellt

Die unbegründete Abmahnung des Inhabers eines Geschäftsbetriebs wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Bezichtigten um einen Betrieb (hier: Hotel) handelt, zu dessen Serviceleistungen es unproblematisch erkennbar gehört, Dritten (hier: Hotelgäste) den Zugang zum Internet via Funk-Netzwerk zu ermöglichen. In einem solchen Fall kann und muss sich Rechtsinhaberin vor Abmahnung erst sichere Kenntnis der Sachlage verschaffen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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