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Zum Regulierungsermessen einer Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall; §§ 12 Abs. 3 S 2 VVG, 8 Nr. 1 S 2 AKB; 3 Nr. 10 PflVG
BGH Karlsruhe, AZ: IVa ZR 25/80, 20.11.1980
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1. Zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht bei notleidendem Versicherungsverhältnis ein Geschäftsbesorgungsverhältnis (BGHZ 24, 308, 324f; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl § 5 AHB Anm 5), das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen.

2. Der Hinweis nach VVG § 12 Abs. 3 S 2, AKB § 8 Nr. 1 S 2 muss nicht auch über die Rechtsfolgen gem. PflVG § 3 Nr. 10 zu belehren.

3. Der Versicherungsnehmer muss bei Rückgriffsansprüchen die Schadensregulierung des Versicherers grundsätzlich hinnehmen und kann dagegen nur unter den (erschwerenden) Voraussetzungen des § 3 Nr. 10 PflVG angehen.

Ob der Versicherer freiwillig zahlt, oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen.

Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen.

Das gilt beispielsweise dann, wenn ein Schadensfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers auf dem Spiele steht oder wenn über die Versicherungssumme hinausgehende Ansprüche des geschädigten Dritten durch das Verhalten des Versicherers präjudiziert werden könnten. Erst recht gilt das aber in den Fällen der vorliegenden Art, dann nämlich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz entzogen hat, nur noch dem Geschädigten im Außenverhältnis haftet und den Versicherungsnehmer von vorneherein auf Rückgriff in Anspruch zu nehmen gedenkt (BGHZ 24, 308, 323).

Der Versicherer ist aber jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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