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Geschwindigkeitsbegrenzung an Wochentagen gilt auch an gesetzlichen Feiertagen; §§ 39 Abs. 2, 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Verkehrszeichen 274; Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen Mo - Fr, 6 - 18 h
OLG Brandenburg, AZ: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13), 28.05.2013
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