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Geschwindigkeitsbegrenzung an Wochentagen gilt auch an gesetzlichen Feiertagen; §§ 39 Abs. 2, 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Verkehrszeichen 274; Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen Mo - Fr, 6 - 18 h
OLG Brandenburg, AZ: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13), 28.05.2013
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Die mit dem Verkehrszeichen 274 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18.00 h" angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h gilt auch für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage.

Im Interesse der Verkehrssicherheit darf es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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