Detailansicht Urteil
Mieter hat gegen Mitmieter desselben Grundstücks keinen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/03, 12.12.2003
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/12, 25.10.2013
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 10/10, 21.05.2010
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadensersatz Schadenersatz Haftung Mangel Mieter Vermieter Mietvertrag Wasserschaden Rohrbruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Streitigkeit über Anspruch auf Kündigung des Mieters des Nachbarn ist mit 2-facher Jahresmiete anzusetzen.
- Bestandskräftiger, nicht ordnungsgemäßer Beschluss, muss nicht zwingend im Wege eines Zweibeschlusses aufgehoben werden; §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2 WEG
- Schadenersatzansprüche wegen Säumnisse des Verwalters müssen gegenüber der GdWE geltend gemacht werden; §§ 18 Abs. 1 und 2; 27 WEG; 280 BGB
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Es kann nur Einen geben!!! Unrechtmäßiger zweiter Verwalter haftet als vollmachtloser WEG-Verwalter
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abschleppen Nutzungsentschädigung Gemeinschaftseigentum Wurzeln Jahresabrechnung Protokoll Makler Treppenlift Veränderung Verwaltungsbeirat Einstimmigkeit Sondereigentum Tierhaltung Abmahnung Mietminderung Verwalter Telefonwerbung Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung Beirat Kurioses Teilungserklärung Garage Schimmel Wirtschaftsplan Eigentümerversammlung Miete Arzthaftung Verkehrsunfall Anfechtungsklage Kündigung Beschluss Nachbarrecht Organisationsbeschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!