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Streitwert für die Feststellung einer Mietminderung beträgt den 42-fachen Betrag der Minderung; §§ 3, 9 ZPO, 48 GKG
LG Berlin I, AZ: 65 T 127/13, 13.08.2013
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OLG Hamburg, AZ: 4 W 138/12, 20.02.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitwert Geschäftswert Beschwerdewert Miete Mietminderung Feststellung Mangel Höhe Mängel Mietmangel Rechtsanwaltwalt Frank Dohrmann Gebühren Klage
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