Detailansicht Urteil
Für die Anforderungen an den Trittschallschutz ist nur der Unterboden (Estrich) maßgeblich; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
LG Lüneburg, AZ: 9 S 103/12, 20.06.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG Lüneburg entspricht der herrschenden Meinung. Ein Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes käme vorliegend nur in Betracht, wenn die DIN-Werte des Unterbodens nicht eingehalten sind und durch einen Austausch des Oberbodens sich dies erst bemerkbar macht.
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 287/12, 05.06.2013
-
LG Dortmund, AZ: 17 S 6/12, 22.06.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 195/11, 01.06.2012
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 373/04, 15.03.2005
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 355/03, 06.10.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Lärm Trittschall Geräusche Immissionen Teppich Fliesenboden Laminat Parkett Änderung Austausch Verlegen Anforderungen DIN 4109 Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Trittschallschutz Schallschutz Zeitpunkt Errichtung Gebäude geltenden Schutzwerten abzustellen. vorhandener Bodenbelag Trittschallschutzes. Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes allgemeinen Anspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop § 14 WEG § 1004 BGB Teppich Teppichboden DIN 4109 Wohnungseigentümer bauliche Veränderung Eigentumswohnung
Ähnliche Urteile
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- Ein-Personen-WEG kann ohne Besschlussfasssung bauliche Veränderungen vornehmen - Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses über bauliche Veränderungen
- Zu baulichen Veränderungen (Kamera, Gartenlaube, Versorgungsleitung) am Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümers ohne Gestattung der Gemeinschaft; § 20 WEG
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Sondereigentum Eigenbedarfskündigung Treppenlift Protokoll Nachbarrecht Einstimmigkeit Abmahnung Miete Wirtschaftsplan Eigentümerversammlung Telefonwerbung Arzthaftung Veränderung Abschleppen Garage Kurioses Anfechtungsklage Wohnungseigentümer Schimmel Teilungserklärung Organisationsbeschluss Nutzungsentschädigung Gegenabmahnung Wurzeln Kündigung Beschluss Verwalter Beirat Gemeinschaftseigentum Verwaltungsbeirat Tierhaltung Verkehrsunfall Jahresabrechnung Makler Mietminderung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
