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Für die Anforderungen an den Trittschallschutz ist nur der Unterboden (Estrich) maßgeblich; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
LG Lüneburg, AZ: 9 S 103/12, 20.06.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG Lüneburg entspricht der herrschenden Meinung. Ein Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes käme vorliegend nur in Betracht, wenn die DIN-Werte des Unterbodens nicht eingehalten sind und durch einen Austausch des Oberbodens sich dies erst bemerkbar macht.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 287/12, 05.06.2013
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LG Dortmund, AZ: 17 S 6/12, 22.06.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 195/11, 01.06.2012
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OLG Hamm, AZ: 15 W 373/04, 15.03.2005
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 355/03, 06.10.2004
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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