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Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen Lärmbelästigung (hier: laute Live-Musik) aus Gaststätte/Herbeiführung des Erfolges des Unterlassungsanspruch obliegt dem Schuldner; §§ 14 Nr. 1 und 2, 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs.1 S. 2 BGB
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 63/93, 02.09.1993
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AG Bottrop, AZ: 20 C 53/13, 31.01.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beeinträchtigung Gaststätte Lärm Musik Live Konzert Wohnungseigentümer Lärmbelästigung rechtsanwalt frank DOhrmann Bottorp Mieter Anspruch unterlassungsanspruch Unterlassen Geräusche laute Musik
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