Detailansicht Urteil
zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei versäumter Anfechtungsfrist/Keine Anfechtungsfrist bei Nichtigkeitsfeststellungsklage; §§ 23 Abs. 4, 24 WEG; 22 Abs. 2 FGG
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 536/93, 05.12.1993
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ANfechtungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Fristversäumnis Anfechtungsklage nichtigkeit EIgentümerversammlung Wohnungseigentümer Beschlussanfechtung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Gemeinschaftseigentum Beschluss Teilungserklärung Verwalter Wurzeln Organisationsbeschluss Eigentümerversammlung Einstimmigkeit Abmahnung Garage Wohnungseigentümer Tierhaltung Schimmel Wirtschaftsplan Abschleppen Verwaltungsbeirat Protokoll Nutzungsentschädigung Jahresabrechnung Eigenbedarfskündigung Anfechtungsklage Sondereigentum Beirat Makler Arzthaftung Miete Gegenabmahnung Veränderung Nachbarrecht Kurioses Mietminderung Kündigung Telefonwerbung Verkehrsunfall
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!