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Balkone, die in den Luftraum des Grundstücksnachbarn hineinragen, stellen eine unzulässige Grenzüberschreitung dar; §§ 94, 905, 912, 1004, 1018, 1027 BGB
OLG Karlsruhe, AZ: 12 U 117/13, 21.11.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 154/81, 21.01.1983
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/61, 09.01.1963
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beeinträchtigung Überbau Beseitigung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Grundstücksgrenze Nachbargrundstück Luftbereich Balkon
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