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Gebäudeversicherung muss bei verschuldetem Wasserschaden unter Wohnungseigentümern vorrangig in Anspruch genommen werden/Kein Anspruch gegen Miteigentümer aus § 906 BGB analog
AG Oberhausen, AZ: 34 C 110/13, 08.07.2014
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BGH (V ZR 62/06 und VIII ZR 28/04). Eine aktuelle Entscheidung des BGH (V ZR 230/12), die zu einer analogen Anwendung des § 906 BGB gelangt und für Verwirrung auch im vorliegenden Verfahren sorgte, steht dazu nicht im Widerspruch, weil die Interessenlage und Parteistellung eine völlig andere war.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/12, 25.10.2013
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AG Idstein, AZ: 32 C 3/13, 22.04.2013
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LG Berlin I, AZ: 85 S 179/12, 02.04.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 62/06, 11.10.2006
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 28/04, 03.11.2004
Ähnliche Urteile
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LG Stuttgart, AZ: 10 S 2/16, 11.05.2016
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/03, 12.12.2003
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LG Hannover, AZ: 19 S 1968/99, 23.03.2000
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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- Leitungen für Abwasser sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum; §§ 14 Abs. 3, 18, 19 WEG
- Verwikung der Duldungspflicht bei Verjährung des Beseitigungsanspruchs einer baulichen Veränderung; §§ 9a Abs. 2, 16, 14 WEG; 195, 199, 214, 985, 1004 BGB
- GdWE kann Herausgabeanspruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen an sich selbst verlangen (str.); §§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB
- WEG-Verwalter haftet bei fehlendem Wartungsvertrag für herabfallende Gebäudeteile nach einem Sturm persönlich; §§ 27 WEG; 836, 838 BGB
- Nur die Juristische Person - nicht deren gesetzlicher Vertreter - kann zum Beirat bestellt werden; § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG
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