Detailansicht Urteil
Beschluss über die Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen ist nichtig; §§ 49 Abs. 1 WEG; 91, 543 Abs. 2 ZPO
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 141/13, 16.04.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft Anfechtungsklage Rücklagenbildung Beschlussfassung rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit Beschlusskompetenz Beschlußkompetenz Eigentümerversammlung Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung
Ähnliche Urteile
- Wie bestimmt muss ein Beschluss über die Genehmigung einer baulichen Veränderung sein?
- Zur Beschlussersetzung einer Instandsetzungsmaßnahme und zur Verpflichtung der Durchführung - Auftragsvergabe an Handwerker durch GdWE ist eine unvertretbare Handlung
- Wann beginnt eine gerichtliche Verwalterbestellung? - Darf ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellung eine Versammlung einberufen? - Kann ein Verwalter auch rückwirkend bestellt werden?
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
- Eigentümer steht vor verschlossenem Versammlungsraum - alle Beschlüsse sind ungültig
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Protokoll Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Teilungserklärung Wirtschaftsplan Kündigung Nutzungsentschädigung Miete Eigentümerversammlung Veränderung Wohnungseigentümer Garage Mietminderung Treppenlift Schimmel Makler Gemeinschaftseigentum Abschleppen Abmahnung Telefonwerbung Tierhaltung Beschluss Jahresabrechnung Anfechtungsklage Nachbarrecht Verwaltungsbeirat Sondereigentum Eigenbedarfskündigung Kurioses Wurzeln Gegenabmahnung Arzthaftung Einstimmigkeit Verwalter Beirat
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!