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Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % stellt einen Mangel dar
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 209/10, 02.03.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietvertrag Wohnräume Wohnraum Mieter Vermieter Minderungsrecht Flächendifferenz Differenz Wohnungsgröße 10 % Rückzahlung möbliert unmöbliert Flächengröße Vertragsparteien Bewegungszonse Unterschied Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mangel Mietminderung Miete Minderung Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % einen Mangel der Mietsache Mieter § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB Verhältnis tatsächliche Wohnfläche vereinbarte Wohnfläche unterschreitet Unterschreitung unterschreiten
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