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Gerichtsstand bei Rückabwicklung eines Internetkaufs ist der Wohnsitz des Käufers; § 29 ZPO
AG Bottrop, AZ: 11 C 137/15, 01.07.2015
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LG Kleve, AZ: 5 S 90/02, 22.11.2002
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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